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Banken müssen künftig einen Sanierungsplan und einen Abwicklungsplan vorweisen können

Freitag, Juni 7, 2013

Mit 1. Jänner 2014 treten Änderungen des Bankeninterventions- und Restrukturierungsgesetz (BIRG), sowie des Bankwesengesetzes (BWG) in Kraft. 

Ziele der neuen Bestimmungen sind eine präventive Krisenplanung der Institute und die Ermöglichung frühzeitiger Eingriffe durch die Finanzmarktaufsicht. Weiters soll damit erreicht werden, dass öffentliche Mittel für die Stabilisierung der Institute nicht mehr eingesetzt werden müssen. Durchgesetzt werden soll dies mit der Einführung mit den Instrumenten eines Sanierungs- und eines Abwicklungsplans. 

Jedes Kreditinstitut muss gem § 4 Abs 1 BIRG einen Sanierungsplan erstellen und der Finanzmarktaufsicht vorlegen. Diese hat den vorgelegten Sanierungsplan zu prüfen und eine gutachterliche Äußerung der Österreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Anforderungen einzuholen. Zweck dieses Sanierungsplans ist es, die präventive Planung zu verbessern, um auf Ernstfälle schnell und effizient reagieren zu können. Das Institut hat in diesem Sanierungsplan darzulegen, mit welchen Maßnahmen die finanzielle Stabilität wiederhergestellt wird, sofern sich die Finanzlage des Instituts signifikant verschlechtert. Der Sanierungsplan hat insgesamt 19 Punkte laut der Anlage zu § 6 BIRG zu erfüllen. Diese beinhaltet die Erstellung strategischer Analysen sowie die Aufstellung zahlreicher Maßnahmen und Regelungen, um eine Liquidation des Kreditinstituts zu verhindern. Zudem muss der Sanierungsplan in einem Rahmenkonzept ein oder mehrere Auslöseereignisse definieren, bei deren Vorliegen die Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. 

Zusätzlich hat jedes Kreditinstitut einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen bei der Finanzmarktaufsicht einzureichen, welcher von dieser zu prüfen und zu bewilligen ist. Die Finanzmarktaufsicht muss dazu ebenfalls ein Gutachten über das Vorliegen der Anforderungen bei der Österreichischen Nationalbank einholen. Mit dem Abwicklungsplan soll für den Fall, dass eine Sanierung nicht möglich ist, die organisatorischen Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung geschaffen werden. Der Abwicklungsplan soll den Prozess planbar und die Folgen kalkulierbar machen. Wie der Sanierungsplan muss auch der Abwicklungsplan zahlreiche Anforderungen erfüllen, welche in 21 Punkten kategorisiert sind und in der Anlage zu § 14 BIRG detailliert dargestellt werden.

Im Zusammenhang mit der Änderung des Bankwesengesetzes erhält die Finanzmarktaufsicht die Befugnis, bei Vorliegen eines Auslöseereignisses („Frühinterventionsbedarf“) frühzeitig solche Maßnahmen zu setzen, die eine Krisensituation bei einem Kreditinstitut abwenden sollen. So ein Frühinterventionsbedarf liegt dann vor, wenn das Kreditinstitut gegen die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen der Richtlinien 2006/48/EG oder 2006/49/EG verstößt oder zu verstoßen droht. Ein drohender Verstoß liegt dann vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, und Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation eines Kreditinstituts signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist.

Zu erwähnen ist, dass diese Gesetze noch kein Bankeninsolvenzrecht darstellen. Dieses wird derzeit auf der Ebene der Europäischen Union verhandelt, wobei Österreich auf eine gemeinsame Entscheidung der Mitgliedstaaten wartet. 

Die Kommission schlägt dabei vor ein dreiphasiges Modell einzuführen:

  • Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen, um bei Banken Liquiditätsprobleme zu lösen.
  • Banken sollen freiwillig aber nach Zustimmung der Anteilseigner und Genehmigung der Behörden eine finanzielle Unterstützung vereinbaren können.
  • Die zuständige Aufsichtsbehörde (in Österreich die Finanzmarktaufsichtsbehörde) soll die Möglichkeit erhalten, präventiv Geschäftspläne und Geschäftsstrukturen zu ändern und zu verbieten, wenn Abwicklungspläne nicht anders implementiert werden können.

Haben solche frühen Interventionen nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt, soll vorgesehen werden, dass eine Bank im Rahmen des nationalen Insolvenzgesetzes liquidiert werden kann.

Für weitergehende Fragen zu den in Kraft tretenden Gesetzesänderungen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zu Verfügung!

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