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EuGH beschränkt Verbraucherschutz im Verfahren gegen Amazon

Freitag, August 12, 2016

Amazon EU S.a.r.l. ist ein Unternehmen, das seinen Sitz in Luxemburg hat und mit der Webseite www.amazon.de einen Versandhandel im Internet betreibt. In Österreich hat es keine formelle Niederlassung, jedoch richtet sich dieser Handel auch auf österreichische Kunden aus.

Der VKI strengte auf Grund der seitens Amazon im Jahre 2012 seinen Online-Geschäften zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Sammelklage an;  Beanstandet wurden eine Rechtswahlklausel, Klauseln zum Rücktrittsrecht, zu Verzugszinsen und zur Datenübermittlung.

Nach Ausschöpfung aller Instanzen befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem Fall und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit einigen offenen Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH sollte auch entscheiden, welches Recht bei der Überprüfung von Klauseln im Verbandsverfahren angewendet wird, wenn es um grenzüberschreitende Geschäfte geht.

Der EuGH legte fest, dass Klauseln im Falle einer Rechtswahl durch den Unternehmer in erster Linie nach dem Recht seines Unternehmenssitzes zu beurteilen sind.

Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben aufrecht. Somit ist Amazon berechtigt, das luxemburgische Recht in seine AGBs zu vereinbaren.

Der grenzüberschreitend tätige Unternehmer muss jedoch in seinen AGB ausdrücklich darauf hinweisen, dass die zwingenden Regelungen des Wohnsitzstaates anwendbar bleiben, sonst kann die Klausel über die getroffene Rechtswahl allenfalls missbräuchlich sein.

Verbraucherverbände können in solchen Fällen die Anwendung des fremden Rechtes nicht verweigern und müssen bei der Prüfung darauf Rücksicht nehmen. Im Einzelfall kann es jedoch unklar sein, was als zwingende Bestimmung anzusehen ist. (EuGH 28.7.2016, VKI / Amazon, C-191/15)


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