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Höhere gesetzliche Verzugszinsen für Unternehmer!

Mittwoch, Februar 20, 2013

Bedeutende Neuerungen durch das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG)

Das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) erfolgt in Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie (2011/7/EU) und tritt mit 1. März 2013 in Kraft. Es beinhaltet für den Zahlungsverkehr bedeutende Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), des Unternehmensgesetzbuches (UGB), des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz nunmehr 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bisher waren es 8 Prozentpunkte. Die Höhe vertraglich vereinbarter Verzugszinsen bleibt davon unberührt.

Der Gläubiger ist bei Zahlungsverzögerungen berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von € 40,00 zu fordern. Diese sogenannte „Neuerung“ ist eigentlich nicht neu. Die Berechtigung zur Einhebung von Mahnspesen ergibt sich bereits aus § 1333 ABGB. Neu ist, dass ein konkreter Betrag genannt wird. Es stellt sich die Frage, ob eine Begrenzung derartiger Kosten intendiert ist. Der Wortlaut des Gesetzes spricht gegen diese Auffassung. Ebenso eine systematische Interpretation des § 458 UGB, weil der zweite Satz dieser Bestimmung, über den Betrag von € 40,00 hinausgehende Beträge, dem Regelungsregime des § 1333 Abs 2 ABGB unterwirft.

Neu ist außerdem, dass der Ausschluss von Verzugszinsen zwischen Unternehmern in einer Vertragsbestimmung als grob nachteilig zu qualifizieren und daher nichtig ist.

In das ABGB wird ein neuer Paragraph § 907a eingefügt. Danach gilt, dass eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen ist und zwar indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Wenn eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt wird, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der Gläubiger bei Fälligkeit über den geschuldeten Betrag auf seinem Konto verfügen kann.

Dies gilt jedoch nicht für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Denn im KSchG wird, korrespondierend zur Ergänzung des ABGB, ein neuer Paragraph § 6a eingefügt. Für den Verbraucher reicht es aus, dass er am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. Insofern bleibt es bei einem Verbrauchergeschäft bei der bisherigen Rechtslage.

Schließlich wurden in Anhang I des VKrG in Teil II Änderungen der Formulierung und der Reihenfolge der Absätze sowie Ergänzungen der Regelungen für den Fall, dass keine Vereinbarungen über die Modalitäten der Kreditrückzahlungen getroffen wurden, vorgenommen.

Für Fragen zu dem beschriebenen Themenkomplex stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.