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Vorschlag der Europäischen Kommission für eine überarbeitete Richtlinie über Zahlungsdienste

Dienstag, September 10, 2013

Zahlungsdiensterichtlinie (PSD)

Bereits 2007 wurde seitens des Europäischen Parlamentes und des Rates die Richtlinie über Zahlungsdienste (Zahlungsdiensterichtlinie; PSD, Payment Services Directive; RL 2007/64/EG) im Binnenmarkt verabschiedet. Die Zahlungsdiensterichtlinie verfolgte den Zweck der Harmonisierung der Regelungen für Zahlungsdienste in der EU und diente insofern der Schaffung eines EU-weiten Binnenmarkts für den Zahlungsverkehr. Das Hauptanliegen war, grenzüberschreitende Zahlungen in Sachen Effizienz und Sicherheit den nationalen Standards der Mitgliedstaaten anzugleichen. Zusätzlich zielte man auf eine Verbesserung des Wettbewerbes ab, da die Zahlungsverkehrsmärkte für neue Anbieter (insbesondere Zahlungen via Internet, Mobiltelefon) geöffnet wurden. Nicht zuletzt schaffte die Zahlungsdiensterichtlinie die rechtliche Basis für den einheitlichen  Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA, Single Euro Payments Area). Auf Grundlage der genannten Richtlinie, wurde in Österreich 2009 das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) erlassen, welches seit 1. November 2009 in Kraft ist.

Grünbuch der Europäischen Kommission

Im Januar 2012 veröffentlichte die Europäische Kommission das Grünbuch
Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“. Dieses Grünbuch beschäftigt sich vor allem mit der Frage eines wachsenden elektronischen Zahlungsverkehrsmarktes in Europa und der damit in Zusammenhang stehenden Diskussion hinsichtlich der Position der Verbraucher und diesbezüglicher Zahlungsgewohnheiten. Gefolgt von einer Konferenz, kam die Konsultierungsphase in Laufe des Jahres 2012 zum Abschluss.

Bericht der Europäischen Kommission

Artikel 87 der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) sieht vor, dass die Europäische Kommission einen

„Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie“

vorlegt, der unter anderem eine erforderliche Ausweitung des Anwendungsbereiches der Richtlinie sowie eine erforderliche Überprüfung des Anwendungsbereiches dieser Richtlinie in Bezug auf Instrumente für Kleinbetragszahlungen und elektronisches Geld berücksichtigt.

Die Europäische Kommission stellte in diesem Bericht fest, dass aufgrund der schnell voranschreitenden Veränderungen im Zahlungsmarkt, die Zahlungsdiensterichtlinie einer Anpassung an die Gegebenheiten in Form einer Modernisierung bedarf. Zusätzlich brachten neue Arten von Zahlungsdiensten (beispielsweise e-Commerce-Händler, Sofort-Überweisung, iDEAL, Trustly, Zahlungen via Internet oder Mobiltelefon) Alternativen in den Zahlungsmarkt und fördern somit die Innovation und den Wettbewerb. Die neuen Arten von Zahlungsdiensten waren bisher keinen Regelungen unterworfen, weshalb durch deren Aufnahme in das Regime der Richtlinie der Transparenz und Sicherheit gedient werden soll.

Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie

Am 24. Juli 2013 verabschiedete die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD 2) und stellte sohin ihre Pläne für einen integrierten europäischen Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen vor. Die überarbeitete Richtlinie ist vor allem relevant für Zahlungsdienstleister, wie Banken, E-Geld-Institute, aber auch Online-Händler. Die vorgeschlagene Richtlinie soll in weiterer Folge zur Aufhebung der Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD, 2007/64/EG) führen (vgl Artikel 101 des Vorschlages für eine überarbeitete Richtlinie über Zahlungsdienste).

Die Europäische Kommission strebt durch Verabschiedung der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2) folgende Ziele an:

  • Ausdehnung des Anwendungsbereiches:

Die bereits oben genannten neuen Arten von Zahlungsdiensten (insbesondere e-Commerce-Händler, Sofort-Überweisung, iDEAL, Trustly, Zahlungen via Internet oder Mobiltelefon) werden in den Anwendungsbereich der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2) aufgenommen. Hierbei handelt es sich um so genannte Zahlungsauslösedienste, welche den Zugang zu einem Zahlungskonto ermöglichen. Es handelt sich dementsprechend um solche Dienste, die zwischen dem Händler und der Bank des Käufers angesiedelt sind und Zahlungen ohne Kreditkarte ermöglichen. Diese Zahlungsdienste werden nun den gleichen Regulierungs- und Aufsichtsstandards (insbesondere Haftung, Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen) unterliegen wie die anderen Zahlungsdienste. Insofern beinhaltet der Vorschlag der Europäischen Kommission eine Erweiterung des Anwendungsbereiches.

  • Erhöhung des Schutzniveaus der Verbraucher im Falle nicht autorisierter Zahlungsvorgänge:

Im Falle eines unautorisierten Zahlungsvorganges hat das Zahlungsdienstinstitut dem Zahlungsdienstnehmer den Betrag des unautorisierten Zahlungsvorganges rückzuerstatten (siehe die österreichische Umsetzung in § 44 ZaDiG). Allerdings ist der Verbraucher dazu verpflichtet, Verluste bis zu maximal € 50 zu tragen. Mit Ausnahme von Fällen des Betruges, als auch grober Fahrlässigkeit darf der Verlust für den Verbraucher künftig nicht über € 50 hinausgehen. Das bedeutet eine Verminderung der derzeitigen Haftungsgrenze von € 150 auf € 50 (vgl Artikel 66 des Vorschlages für eine überarbeitete Richtlinie über Zahlungsdienste).

Bei Zahlungen mittels Fernkommunikationsmittels, bei dem der Zahlungsdienstleister keine verstärkte Kundenauthentifizierung verlangt, trägt der Zahler nur dann finanzielle Folgen, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Sollte der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die verstärkte Kundenauthentifizierung nicht akzeptieren, müssen sie den finanziellen Schaden des Zahlungsdienstleisters des Zahlers erstatten.

  • Durch die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2) sollen neue Anbieter und die Entwicklung innovativer Mobiltelefon- und Internetzahlungen in Europa gefördert werden.
  • Die einzelnen Mitgliedstaaten können von der Anwendung der aufsichtsrechtlichen Regelungen der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2) in bestimmten Fällen absehen und die Eintragung in das jeweils öffentliche Register der Mitgliedstaaten zulassen, insbesondere, wenn der Gesamtbetrag der ausgeführten Zahlungsvorgänge in den letzten zwölf Monaten im Monatsdurchschnitt nicht über € 1 Mio hinausgeht. Insofern wird der bisherige Schwellenwert von derzeit € 3 Mio auf künftig € 1 Mio reduziert (vgl Artikel 27 des Vorschlages für eine überarbeitete Richtlinie über Zahlungsdienste).
  • Die Rechte der Verbraucher erfahren bei Überweisungen und Finanztransfers außerhalb Europas sowie bei Zahlungen in Nicht-EU-Währungen eine Stärkung, da Lücken im Anwendungsbereich bezogen auf Zahlungen, bei denen einer der an der Transaktion Beteiligten außerhalb der Union ansässig ist, sowie Zahlungen in Nicht-EU-Währungen, geschlossen werden sollen (vgl Artikel 2 des Vorschlages für eine überarbeitete Richtlinie über Zahlungsdienste).
  • Der Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über Zahlungsdienste beinhaltet in Titel IV das neue Kapitel 5 „Operative und Sicherheitsrelevante Anforderungen und Authentifizierungen“, welches Sicherheitsanforderungen und Regelungen über die Meldung von Vorfällen (vgl Artikel 85), Regelungen bezüglich der Berichterstattung und das Festlegen von Leitlinien durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (vgl Artikel 86) und Regelungen über die Authentifizierung (vgl Artikel 87) umfasst. Die genannten Regelungen, als auch die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht bzw Europäischen Zentralbank werden erst in weiterer Folge herausgegeben.

Der Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD 2) soll schnellstmöglich – aufgrund der vorliegenden Wichtigkeit – durch den Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON, Economic and Monetary Affairs Committee) debattiert werden, um in weiterer Folge den Prozess der EU-Gesetzgebung zu durchlaufen. Bei erfolgreicher Zustimmung durch das Europäische Parlament und Rat, rechnet man mit der Verabschiedung der Vorschläge im Frühjahr 2014. Danach gilt eine derzeitige Übergangsfrist von zwei Jahren.

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