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Richtungsweisendes Urteil des EuGH zu neuen Gentechnikverfahren

Mittwoch, August 1, 2018

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Mittwoch, den 25. Juli 2018 ein richtungsweisendes Urteil zu neuen Gentechnikverfahren gefällt (Rs C-528/16). Demnach sind Organismen, welche durch neue biochemische Verfahren, wie etwa die Genscheren- oder Mutagenesetechnologie erzeugt werden, so genannte „gentechnisch veränderte Organismen“ (GVO) und unterliegen daher besonders strengen Auflagen. Ausgenommen hiervon sind Mutagenese-Verfahren, die „seit langem als sicher gelten“.

Was ist Mutagenesetechnologie?

Unter Mutagenesetechnologie versteht man Verfahren wie etwa die Genschere CRISPR/Cas9, die es möglich machen, das Erbgut lebendiger Arten ohne Zugabe von fremder DNS zu verändern.
Bislang war unklar, ob Züchtungen, die mit dieser Methode erzeugt wurden, unter das strenge Gentechnikgesetz fallen oder nicht, da solche Veränderungen des Erbgutes auch auf natürliche Weise entstehen können. Der EuGH hat sich aber nun eindeutig für eine Unterwerfung unter das Gentechnikgesetz entschieden.

Überraschendes Urteil

Die Entscheidung fiel entgegen dem offiziellen Vorabentscheidungsersuchen des Generalanwaltes des EuGH, Michal Bobak. Dieser hatte vorgeschlagen, dass erbgutveränderte Organismen nur dann als „gentechnisch veränderte Organismen“ (GVO) gelten sollen, wenn „ihr genetisches Material derart verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise nicht möglich ist“.

Folgen dieser Entscheidung

Organismen, welche nun den Regeln der „gentechnisch veränderten Organismen“  (GVO) unterliegen, müssen besonders gekennzeichnet werden und strengste Zulassungsverfahren durchlaufen. Ihr Anbau ist in Österreich generell verboten.

Pflanzen, die durch Mutagenese-Verfahren hergestellt werden, die "herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen verwendet wurden und seit langem als sicher gelten", sind von dieser Regelung laut EuGH ausgenommen. Welche Produkte hiervon aber genau betroffen sind, lässt das Gericht offen.

Jedem EU-Mitgliedsstaat ist es allerdings möglich, Produkte, die nicht den strengen GVO Vorschriften unterliegen, freiwillig unter Beachtung des Unionsrechts den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen oder anderen Verpflichtungen zu unterwerfen.

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