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Zahlungsdienstegesetz 2018

Mittwoch, Januar 17, 2018

Newsletter ZaDiG 2018

Mit dem Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) soll die Payment Services Directive II (EU) 2015/2336 (PSD II) umgesetzt werden. Am 20. Oktober 2017 wurde der Entwurf des neuen Zahlungsdienstegesetzes vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlicht. Die Begutachtungsfrist zur Einbringung von Stellungnahmen lief am 17. November 2017 ab, nun liegt der durch die eingereichten Stellungnahmen ausgearbeitete Entwurf dem Nationalrat zur Entscheidung vor. Mit Entscheidung des Nationalrats wird das ZaDiG 2018 das derzeitige Zahlungsdienstegesetz ablösen.  Insgesamt wurden 26 verschiedene Stellungnahmen abgegeben, darunter jene der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), der Industriellenvereinigung (Sektion Finanzpolitik und Recht), der Datenschutzbehörde und des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK).

Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Inhalte der oben genannten Stellungnahmen für Sie zusammen:

  • Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
    Hauptanliegen der WKÖ ist es, die monatlich kostenlose Übermittlung von Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen zu streichen. Diese Informationspflicht führe zu Mehrkosten für Banken ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Kunden. Hintergrund ist hier §53 Abs. 3 des ZaDiG 2018 Entwurfs, der vorsieht, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger einmal im Monat kostenfrei Informationen über Betrag, Referenz oder Entgelt in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen habe.
    Ebenso werde das Entgeltverbot grundsätzlich abgelehnt. Der Zahlungsempfänger solle vom Zahler ein Entgelt verlangen können, sofern dies im Rahmen der PSD II zugelassen werde.
    Die WKÖ nimmt ebenfalls Stellung zu den Ansprüchen zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern bei der Anzeige und zur Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge (§ 65 Abs. 1 letzter Satz ZaDiG 2018 Entwurf). Sie schlägt vor, dass – ähnlich der deutschen Lösung – das ungenützte Verstreichen der 13-monatigen Frist der Rügeobliegenheit den Anspruch auf Kontokorrektur beseitigen soll und nur allfällige Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden erhalten bleiben sollen. Voraussetzung hierfür soll sein, dass den Kunden kein Verschulden am Verstreichen der Frist trifft.
    Die Haftungsbeschränkung des Kunden auf leichte Fahrlässigkeit bzw. die allfällige Haftung der Kreditinstitute bei grober Fahrlässigkeit, welche in §68 Abs. 1 und 4 des ZaDiG-Entwurfs behandelt werden, bewertet die WKÖ als unsachgerecht.
     
  • Industriellenvereinigung im Bereich Finanzpolitik und Recht
    „Gold Plating“ – sogenannte überschießende nationale Bestimmungen – seien zu verhindern. Ebenso soll kein „Surchargingverbot“ – ein Verbot von Zusatzentgelten – für unregulierte Zahlungsmittel erlassen werden, um Wettbewerbsverzerrungen und Kosten zu vermeiden.
    Von einer kostenfreien Mitteilungspflicht auf Seiten des Zahlungsdienstleiters soll Abstand genommen werden, hier stimmt die Industriellenvereinigung der Wirtschaftskammer zu, mit der Begründung einer massiven budgetären Belastung für den Zahlungsdienstleister. Außerdem stellt sich laut Industriellenvereinigung eine EDV-technische Umsetzung dieser Informationspflicht innerhalb der Umsetzungsfrist als unmöglich dar.
    Des Weiteren sollte die Bestimmung  § 68 Abs. 1, welche besagt dass Zahlungsdienstleister verschuldensunabhängig einen Teil des Schadens übernehmen müssten, selbst wenn sich der Kunde zum Beispiel grob fahrlässig verhalten habe, zu streichen.
    Ebenso fehle eine Bestimmung, wonach – sofern im Rahmenvertrag vereinbart – der betreffende Zahlungsdienstleister den Widerruf von Zahlungsaufträgen in Rechnung stellen könnte.
     
  • Datenschutzbehörde
    Die Datenschutzbehörde regt an, dass in den Inkrafttretensbestimmungen des ZaDiG 2018 angeführt werden sollte, dass die Bestimmungen, welche auf das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) verweisen, mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft treten werden und Bestimmungen, welche auf das DSG bzw. die Verordnung (EU) 2016/679 verweisen, mit 25. Mai 2018 in Kraft treten werden.
    Das explizite Anführen des Begriffes „Ermittlung“ von Daten sei überflüssig, da nach §4 Z9 DSG 2000 das Verarbeiten von Daten auch die Ermittlung dieser umfasst.
    Die Termini „Weiterleitung“ sowie „konventionelle Verarbeitung“ seien im datenschutzrechtlichen Kontext sehr unüblich, wodurch vorgeschlagen wird, diese durch „Übermittlung“ sowie „nichtautomatisierte Verarbeitung“ zu ersetzen.
    Die Verpflichtung zur Unterrichtung natürlicher Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten sehe die Datenschutzbehörde als noch nicht umgesetzt und regt an, dies zu berücksichtigen.
     
  • Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK)
    Vorab regt der ÖRAK an, dass klargestellt werden sollte, dass Dienstleistungen, welche von Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Notaren, Inkassobüros und anderen Personen, welche üblicherweise Nebenleistungen für Mandanten/Kunden erbringen würden, keine Tätigkeiten im Sinne des ZaDiG 2018 darstellen und nicht in dessen Anwendungsbereich fallen würden. Ebenso seien Zahlungen per Nachnahme nicht durch den Anwendungsbereich des ZaDiG 2018 erfasst.
    Im Detail schlägt der ÖRAK vor, einige Begriffe abzuändern, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Das Rechtsverhältnis des „professionellen Emittenten“ zu den durch eine Geschäftsvereinbarung verbundenen Dienstleistern sowie zu deren Kunden sollte klargestellt werden. Dies könnte durch die Nennung weiterer Beispiele erfolgen und auch eine Klarstellung, dass „auch Unternehmensteile die Aufgabe eines professionellen Emittenten innehaben können“ wäre denkbar.

 

Das Parlament befindet sich derzeit im Umsetzungsverzug, die Umsetzungsfrist lief mit dem 13. Januar 2018 ab. Da bis zum jetzigen Zeitpunkt das parlamentarische Verfahren noch nicht begonnen hat, ist eine seriöse Einschätzung im Hinblick auf einen Abschluss desselbigen schwierig, allerdings herrschen starke Bestrebungen, das neue Zahlungsdienstegesetz noch vor Ablauf des ersten Quartals 2018 beschlossen zu haben.

 

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Ansprechpartner:
Marion Kröss
Julian von Lenthe