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Neuigkeiten im Exekutionsrecht: Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx)

Donnerstag, Juli 15, 2021

Die lang ersehnten Neuerungen im Exekutionsrecht traten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Ziel dieser Neuerungen ist, das Exekutionsverfahren zur Einbringung von Forderungen zu verbessern und damit die Effizienz des Exekutionsverfahrens zu steigern. Zudem soll eine verbesserte Schnittstelle zum Insolvenzrecht geschaffen werden. Im Fokus der Neurungen ist die Exekution auf bewegliches Vermögen.

 

Allgemeines

Eine Vielzahl an Änderungen betrifft den allgemeinen Teil der Exekutionsordnung:

  • Allgemeiner Gerichtsstand: die örtliche Zuständigkeit hat eine Neuerung erfahren. Die Exekutionsverfahren werden am allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthaltsort bzw Sitz der Gesellschaft) des Verpflichteten geführt.
  • Amtswegigkeit: Die Reform hat die Amtswegigkeit gestärkt. Eine einmal bewilligte Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung wird nun von Amts wegen fortgeführt. Es bedarf sohin im Regelfall keiner regelmäßigen Fortsetzungsanträge (wie früher). Ausnahmen davon bestehen, wenn keine Vermögenswerte ermittelt oder vorgefunden werden oder alle bestehenden Vermögenswerte verwertet wurden und der gesamte Erlös verteilt wurde.
  • Ausdehnung: Seit 1. Juli 2021 bedarf eine Ausdehnung der Exekution keiner neuerlichen Exekutionsbewilligung, sondern ist auf Antrag des Gläubigers gem § 54 f EO zu erweitern.

 

Exekutionspakete

Neu sind die sogenannten „Exekutionspakete“. Es wird zwischen „einfachen“ und „erweiterten“ Exekutionspaketen unterschieden.

Das „einfache“ Exekutionspaket beinhaltet die Fahrnisexekution (FEX) und die auf wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen (GEX). Dies spiegelt im Wesentlichen unseres Erachtens die Praxis wider, wonach regelmäßig die FEX und GEX gemeinsam beantragt wurden. Das „einfache“ Exekutionspaket ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden.

Davon zu unterscheiden ist das „erweiterte“ Exekutionspaket. Das „erweitere“ Exekutionspaket beinhaltet alle Exekutionsarten, sohin die Fahrnisexekution und die Bezügeexekution, aber auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses. Voraussetzung für das „erweiterte“ Exekutionspaket ist eine € 10.000 überschreitende Geldforderung. Das „erweiterte“ Exekutionspaket wird von einem Verwalter durchgeführt.

 

Verwalter

Eine weitere Neuerung ist die Einführung eines Verwalters gem § 79 EO. Der Verwalter hat pfändbares Vermögen zu ermitteln. § 74a EO ordnet eine Mitwirkungspflicht des Verpflichteten an. Er hat dem Verwalter alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und über allfällige Vermögensobjekte Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus ist er berechtigt Liegenschaften, Geschäftsräume und Wohnungen des Verpflichteten zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Dabei ist er befugt, Einsicht in die Bücher des Verpflichteten zu nehmen.

Beantragt werden kann ein Verwalter jedenfalls bei Verfahren nach dem „erweiterten“ Exekutionspaket nach Erlegung eines Kostenvorschusses durch den betreibenden Gläubiger. Bei Verfahren nach dem „einfachen“ Exekutionspaket ist die Beantragung eines Verwalters dann zulässig, wenn die Fahrnisexekution bereits erfolglos durchgeführt wurde.

 

Offenkundige Zahlungsunfähigkeit

Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung des § 49a EO, welcher die Innehaltung eines Exekutionsverfahrens bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten vorsieht. Der neue § 49a EO stellt somit einen „fließenden Übergang“ vom Exekutionsverfahren ins Insolvenzverfahren dar. Wenn Gerichtsvollzieher oder Verwalter die Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten feststellt, haben sie das Gericht darüber zu informieren.

Das Gericht hat die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten nach eigenem Ermessen mit Beschluss festzustellen. Diese wird sodann in der Ediktsdatei veröffentlicht. Das Exekutionsverfahren ruht sodann.

Nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch das Gericht, obliegt es den Gläubigern einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wohingegen Schuldner gem § 69 IO dazu verpflichtet sind.

 

Im aller Kürze

  • Das Exekutionsrecht wurde effizienter gestaltet.
  • Durch Einführung des „erweiterten“ Exekutionspakets und Einsatz eines Verwalters ist die Exekution auf das gesamte Vermögen möglich, ohne einzelne Vermögensobjekte zu benennen oder überhaupt kennen zu müssen.
  • Bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit geht das Exekutionsverfahren fließend in ein Insolvenzverfahren über.
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