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Payment Services Directive II

Dienstag, Januar 12, 2016

Am 8.10.2015 erfolgte die Verabschiedung der überarbeiteten Fassung der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Modifikation der Richtlinien 2013/36/EU, 2009/110/EG 2002/65/EG sowie zur Außerkraftsetzung der Richtlinie 2007/64/EG (Payment Services Directive II – PSD II) seitens des EU-Parlaments. Die Veröffentlichung der PSD II soll nach der noch anstehenden förmlichen Verabschiedung des Ministerrats der EU bis Ende 2015 im Amtsblatt der EU erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt haben dann die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die erforderlichen Anpassungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften zur Anwendung der neuen Regeln vorzunehmen.

Die Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG, Payment Services Directive I – PSD I) ist auf die in der PSD I enthaltene Regelung, dass diese bis zum 1.November 2012 zu überprüfen ist, zurückzuführen. Die Überprüfung der PSD I hat ergeben, dass durch den Fortschritt der Entwicklung bei Zahlungsdiensten und IT-Technologie sowie dem Hinzukommen zahlreicher neuer Marktteilnehmer, die bestehenden Regelungen anzupassen sind.

Die Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II) zieht vor allem sogenannte ‘‘FinTechs‘‘ (moderne Technologie im Bereich der Finanzdienstleistungen) tiefer in ihren Regelungsbereich ein, was zur Folge hat, dass junge Unternehmer mit höheren operationellen Kosten rechnen müssen. Auf der anderen Seite wiederum führt die PSD II zu einer Sicherheit in Bezug  auf die von den ‘‘FinTechs‘‘ einzuhaltenden Verpflichtungen im Zahlungsverkehr, die sich in der erhöhten Zufriedenheit der Kunden sichtbar macht.

Mit der Zahlungsdiensterichtlinie I (PSD I) schaffte man einen einheitlichen, rechtlichen Rahmen für alle Möglichkeiten von Zahlungsaufträgen und den Grundstock für den Zahlungsverkehr innerhalb der EU.

Die neuen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II) sollen den Verbraucherschutz bei Zahlungen verbessern, die Entwicklung und Nutzung innovativer mobiler und Online-Zahlungen fördern und europäische Zahlungsdienste sicherer machen.

Die neuen Vorschriften bringen unter anderem folgende Änderungen:

  • Es werden strenge Sicherheitsanforderungen für die Auslösung und Verarbeitung elektronischer Zahlungen und den Schutz der Finanzdaten der Verbraucher eingeführt;
  • der EU-Zahlungsverkehrsmarkt wird für so genannte „Zahlungsauslösedienstleister“ und „Kontoinformationsdienstleister“ geöffnet; das sind Dienstleister, die Zahlungsdienste für Verbraucher oder Unternehmen auf der Grundlage des Zugangs zu Informationen über das Zahlungskonto erbringen;
  • die Verbraucherrechte werden in zahlreichen Bereichen gestärkt, etwa durch die Verringerung der Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge und die Einführung eines bedingungslosen Erstattungsrechts bei Lastschriften in Euro (ohne dass Fragen gestellt werden) und
  • die Berechnung von Aufschlägen (zusätzliche Kosten für das Recht, z. B. mit einer Karte zu bezahlen) wird untersagt, und zwar unabhängig davon, ob das jeweilige Zahlungsinstrument in einem Geschäft oder online genutzt wird

 

Ausgedehnter Anwendungsbereich

Durch die Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II)  wird der sachliche und der räumliche Anwendungsbereich erweitert. Außerdem werden die in der Zahlungsdiensterichtlinie I (PSD I) vorhandenen Ausnahmen für elektronische Zahlungen wie z.B. für begrenzte Netze, elektronische Dienste und Handelsvertreter, beseitigt.
Die Regelungen der Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II) sollen nunmehr auch bei Zahlungsvorgängen Anwendung finden, bei denen nur einer der Zahlungsdienstleister in der EU ansässig ist. Auch sind die Informations- und Transparenzpflichten bei Zahlungen in Drittstaatenwährungen zu beachten.
Betroffen sind sowohl die bisherigen Zahlungsdienstleister, die in der EU Zahlungsdienste erbringen, als auch Dienstleister, die Zahlungsauslöse oder Kontoinformationsdienste durchführen (Art. 4 Nr.11, Anhang 1 PSD II).

 

Einschränkung der Ausnahme für begrenzt verwertbare Zahlungsinstrumente

Anbieter von begrenzt verwertbaren Zahlungsinstrumenten (z.B.: Tankkarten-, Kundenkarten,- Rabattsysteme) (sog. begrenzte Netze,  Art. 3 lit k PSD II)sind in Zukunft nur dann von der Anwendbarkeit der Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II) ausgenommen, sofern die von ihnen ausgegebenen Zahlungsinstrumente in eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

 - die Instrumente gestatten ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder    innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben

- die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden; oder

- die Instrumente sind nur in einem Mitgliedstaat gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben

Im Hinblick auf die ersten beiden Möglichkeiten muss der Anbieter- wenn der Wert der Zahlungsvorgänge der vergangenen 12 Monate 1 Million Euro übersteigt- diese Tatsache der zuständigen Behörde anzeigen und in einer Beschreibung der angebotenen Dienstleistung angeben, welche Ausnahme nach Art. 3 lit k PSD II beansprucht werden soll. Auf der Grundlage dieser Anzeige trifft die zuständige Behörde eine ordnungsgemäß begründete, auf die Kriterien des Art 3 lit k gestützte Entscheidung, falls die Tätigkeit nicht als begrenztes Netz anerkannt wird, und setzt den Dienstleister hiervon in Kenntnis. (Art. 37 Abs. 2 PSD II).

 

Einschränkung der Ausnahme für elektronische Dienste

Auch die Ausnahme für elektronische Kommunikationsnetze oder –dienste wird von der Zahlungsdiensterichtlinie II PSD II weiter eingeschränkt. Künftig werden von der Anwendbarkeit der Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II) nur solche Zahlungsvorgänge ausgenommen, die für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes bereitgestellt werden, (i) im Zusammenhang mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, oder (ii) die von einem elektronischen Gerät aus oder über dieses ausgeführt und auf der entsprechenden Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abgerechnet werden sofern der Wert einer Einzelzahlung nach den Ziffern i und ii 50 EUR nicht überschreitet und

- der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 EUR nicht überschreitet, oder

- der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb pro Monat 300 EUR nicht überschreitet, wenn ein Teil nehmer auf sein Konto bei einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Vorauszahlungen tätigt.

 

Einschränkung der Ausnahme für Handelsvertreter

Die Handelsvertreterausnahme wird durch die Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II) eingegrenzt, da in Zukunft zusätzlich eine entsprechende Vereinbarung notwendig ist.

Vom Einsatzbereich der Zahlungsdiensterichtlinie II ausgeschlossen sind nur noch Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der aufgrund einer Vereinbarung befugt ist, Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen  (Art 3 lit b PSD II).

 

Übergangsbestimmung

Eine Übergangsregelung in der Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II) (Art.109 Abs 3) ermöglicht es Zahlungsdienstleistern, die Zahlungsdienste im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie I (PSD I) erbracht haben und in den Genuss einer Ausnahme  Art. 26 PSD I gekommen sind, ihre Tätigkeit bis zum 13. Januar 2019 fortzuführen, ohne eine Zulassung nach der Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II) zu beantragen bzw. ohne eine Ausnahme nach der Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II) zu erlangen.

 

Starke Kundenauthentifizierung

Artikel 97 Abs 1 der Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass ein Zahlungsdienstleister eine verstärkte Kundenauthentifizierung verlangt, wenn der Zahler (a) online auf sein Zahlungskonto zugreift, (b) einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder (c) über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs birgt.

 

Erhöhung des Schutzniveaus der Verbraucher im Falle nicht autorisierter Zahlungsvorgänge

Bei einem unautorisierten Zahlungsvorgang hat das Zahlungsdienstinstitut dem Zahlungsdienstnehmer den Betrag des unautorisierten Zahlungsvorganges rückzuerstatten (s. österreichische Umsetzung der PSD I in § 44 ZaDiG).

Die Haftungsgrenze des Verbrauchers wurde in der Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II) von 150 € auf 50 € gesenkt. Ausnahmen bilden Fälle des Betruges und der groben Fahrlässigkeit. Bei Zahlungen mittels Fernkommunikationsmittels, bei dem der Zahlungsdienstleister keine verstärkte Kundenauthentifizierung verlangt, haftet der Zahler nur dann, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Akzeptiert der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine starke Kundenauthentifizierung nicht, muss er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den finanziellen Schaden ersetzen.

 

Ausblick

Eine Evaluierung der Zielsetzungen der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie vorgesehen. Kommt man nach der Überprüfung zur Erkenntnis, dass eine Neuerung erforderlich ist, wird die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen (Art. 108 PSD II).

Nach der endgültigen Verabschiedung der Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II) muss die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Welche Mittel der Mitgliedstaat dabei einsetzt, bleibt grundsätzlich dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen. Bei der Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II) handelt es sich allerdings um eine sog. Vollharmonisierungsrichtlinie, sodass für die in der Richtlinie geregelte Bereiche den Mitgliedstaaten kein Umsetzungsspielraum bleibt.

Damit die in der Richtlinie aufgestellten Zielvorgaben für die einzelnen Bürger wirksam werden, ist ein Umsetzungsakt durch den nationalen Gesetzgeber erforderlich, mit dem das nationale Recht an die in der Richtlinie festgelegten Ziele angepasst wird. Der einzelne Bürger wird grundsätzlich erst durch den Rechtsakt, der zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht führt, berechtigt und verpflichtet.

Die Umsetzung der PSD II wird in Österreich durch entsprechende Anpassung des Zahlungsdienstegesezes (ZaDiG) erfolgen.


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