News
OGH prüft diverse Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Electronic-Banking und legt dem EuGH eine Frage vor
Beim Anlassverfahren (8 Ob 58/14h) handelt es sich um einen Klauselprozess. Die beklagte Bank betreibt bundesweit das Bankgeschäft unter Verwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme am E-Banking.im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern.
Die thematisierte Klausel lautet: „Mitteilungen und Erklärungen (insbesondere Kontonachrichten, Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Änderungsmitteilungen.), die die Bank dem Kunden zu übermitteln oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde, welcher E-Banking vereinbart hat, per Post oder durch Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des E-Bankings.“ Es stellt sich die Frage, ob es sich um ein „Mitteilen auf einem dauerhaften Datenträger“ – und nicht bloß um ein „Zugänglichmachen“ – handelt, wenn die Bank eine Information (elektronische Nachricht) an das Postfach des Kunden im Rahmen des E-Banking übermittelt.
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens richtete der Oberste Gerichtshof diese Frage an den Europäischen Gerichtshof und führte aus:
Der Begriff des „dauerhaften Datenträgers“ wurde zunächst in der Fernabsatz-Richtlinie (97/7/EG) normiert. Aufgrund der damaligen Abstellung auf die Hardware- Komponente waren als dauerhafte Datenträger Disketten, CD-Rom, DVD oder Computerfestplatten anerkannt. Überlegungen zur E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) sind schließlich auch in die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EG) eingeflossen. Diese Richtlinie enthält erstmals eine Definition zum „dauerhaften Datenträger“. Darunter ist jedes Medium zu verstehen, das es dem Verbraucher oder Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das ihm die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. Beispiele hierfür wären: Papier, USB-Sticks, CD-Rom, DVD, Speicherkarten oder Festplatten sowie E Mails. Für den dauerhaften Datenträger ist nunmehr maßgebend, dass die elektronische Information gespeichert und elektronisch wiedergegeben bzw ausgedruckt werden kann. In Erwägungsgrund 24 der (hier maßgebenden) Zahlungsdienste-Richtlinie werden „Websites“ als Beispiel für einen dauerhaften Datenträger genannt.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist eine E-Mail dann als dauerhafter Datenträger anzusehen, wenn der Empfänger eine E-Mail-Adresse angegeben hat und die Sendung empfangen sowie ohne besonderen Aufwand lesen, speichern und ausdrucken kann. Dies muss auch dann gelten, wenn die E-Mail-Box des Kunden im Rahmen des E-Banking von der Bank eingerichtet wird. Auf die Art der technischen Umsetzung, auf welche Weise der Nutzer auf seine E-Mail-Box (sein elektronisches Postfach) zugreift, kann es nicht ankommen.[1]
[1] 8 Ob 58/14h;